Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCREEN AND MORE Gesellschaft
für Präsentationsmedien und -konzepte mbH (im Folgenden: SCREEN AND MORE GmbH)
1. Allgemeines
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen sowie entsprechend dem Werkvertragsrecht nach BGB.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind unwirksam, sofern SCREEN AND MORE GmbH sie
nicht vor Vertragsabschluss anerkennt. Ihre Kenntnisnahme ist entweder aus einer früheren Geschäftsbedingung vorauszusetzen oder durch die Möglichkeit, diese jederzeit auf der homepage der SCREEN
AND MORE GmbH nachzulesen, als bekannt anzunehmen. Somit gelten sie auch für den Fall der Nichtzustellung.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich erklärt wird. Vereinbarungen sind erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Aufträge
gelten erst durch unsere Auftragsbestätigung. Über den Auftrag hinausgehende zusätzliche Leistungen bedürfen der schriftlichen Beauftragung.
3. Preise
Unsere Preise beruhen auf Herstellungs- bzw. Dienstleistungskosten zur Zeit der Angebotsabgabe. Unvorhergesehene Verteuerungen, sei es durch Tarifänderung oder Preiserhöhung unserer Zulieferer
sind mit Nachweis und Freigabe zu vergüten. Zusätzliche Entwurfsleistungen, Planungen, Mustererstellungen werden nach Angebot oder Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Schutzrechte
Von SCREEN AND MORE GmbH oder über SCREEN AND MORE GmbH erstellte Entwürfe, Pläne, Modelle oder Werk- und Montagezeichnungen bleiben mit allen Rechten Eigentum der SCREEN AND MORE GmbH. Die
Übertragung von Eigentum- und Urheberrechten bedarf der Schriftform. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, mit unserer Leistung zu werben. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr,
dass unsere Auftragsausführung keine Rechte Dritter verletzt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, SCREEN AND MORE GmbH von allen etwaigen Schadensansprüchen Dritter sofort freizustellen und für Schäden, die aus einer Verletzung von Schutzrechten entstehen,
ausreichend aufzukommen.
5. Lieferung und Lieferfrist
Der Liefertermin sowie der Umfang der Lieferung werden ausschließlich durch die in der Auftragsbestätigung der SCREEN AND MORE GmbH ausgewiesenen Angaben geregelt. Geschehen höherer Gewalt wie
Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrstörungen, Unwetter, Katastrophen o.ä., die die planmäßige Ausführung verhindern, entbinden uns, auch wenn sie für unsere Nachunternehmer und
Lieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung von der Vertragserfüllung. In solchen Fällen ist der Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches berechtigt.
Die Lieferung erfolgt ab Erfüllungsort.
Mehraufwendungen an Lohn und Material aufgrund nachweislich unverschuldeter Behinderung müssen vom Auftraggeber nach Aufwand entschädigt werden. Dies gilt ebenfalls für Mehrleistungen infolge
geänderter Vorgaben, nicht fachgerechter Vorleistung Dritter, Ausführungserschwernisse usw.. Werden zur Erfüllung des Fertigstellungstermins oder zur Beseitigung der Behinderungen beim Auf- und
Abbau besondere Maßnahmen nötig, so ist die SCREEN AND MORE GmbH berechtigt, diese auf Rechnung des Auftraggebers zu ergreifen.
6. Gewährleistung
Bei Abnahme unserer Leistung sind offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Leistung gilt durch Ingebrauchnahme und Nutzung als erbracht und abgenommen. Später auftretende
Mängel sind schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber muss uns ermöglichen, die Reklamation zu prüfen. Ist diese berechtigt, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung
fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und
Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (siehe Nr. VII unserer AGB) statt der Leistung verlangen. Diese Ansprüche kann der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm
bestimmten angemessenen Frist, verbunden mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels ablehne, verlangen, wenn nicht die Fristsetzung nach den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich ist.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung
von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. ab Anlieferung der Sache.
Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des
Auftragnehmers.
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von uns nicht.
7. Haftung und Versicherung
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei einem uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.
Der Auftraggeber haftet für alle ihm mietweise überlassenen Materialien bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Verlust und Beschädigung
zu versichern. Vom Auftraggeber gewünschte zeitweise Übernahme von Eigentum und damit verbundener Werte kann nur erfolgen, wenn dies rechtlich für uns zulässig ist. Notwendige Versicherungen
veranlasst der Auftraggeber, sofern nicht eine andere Regelung Auftragsbestandteil ist.
8. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, sind bei Auftragserteilung 50% und bei Übergabe 50% der Auftragssumme zu zahlen. Bei Beanstandungen, die von uns anerkannt worden sind, darf die Zahlung nur
im zulässigen Umfang zurückbehalten werden. Werden vorstehend genannte oder vertragliche Zahlungsziele überschritten, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitsdatum an gegenüber Unternehmern einen
Verzugszins von 8% über dem Basiszinssatz und gegenüber Verbrauchern einen Verzugszins in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehender, durch Säumnis entstandener Schaden kann
geltend gemacht werden. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine
Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferbedingungen sind wir in diesem Fall nur
dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber vollständig Vorauszahlung leistet.
Rechnungen mit falsch ausgewiesenem Steuersatz können auch nachträglich durch SCREEN AND MORE korrigiert werden. Eine hieraus resultierende Steuernachzahlung oder -erstattung kann dem Kunden
nachberechnet bzw. gutgeschrieben werden.
9. Stornierung
Als Stornierung wird die Absage einer Veranstaltung für den geplanten Termin definiert, und zwar unabhängig vom Grund der Absage und ob diese Absage durch den Auftraggeber oder von Dritten
erfolgt. Es ist unerheblich, ob diese Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird.
Bei einer Stornierung eines bereits erteilten Auftrages werden unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung alle bis dahin anfallenden Kosten berechnet. Hierzu zählen insbesondere auch die Kosten für
Organisation, Planung, Materialleistung und Zusammenstellung. Bereits produzierte Teile werden ebenso berechnet wie Stornogebühren für bereits gebuchte Fahrten, Flüge, Hotels sowie Fahrzeuge und
Speditionen und sonstige Dienstleistungen.
Erfolgt die Stornierung eines Auftrages bis zu 6 Monate vor dem Leistungsbeginn betragen die Stornokosten 50%, bis 3 Monate vor Leistungsbeginn 65%,
bis vier Wochen vorher 80% und bei weniger als vier Wochen 100% der Auftragssumme. Als Leistungsbeginn wird der Tag definiert, an dem das einzusetzende Material bei SAM geladen wird.
10.
Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum
an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Wir sind
berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer vorgenannten Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu
verlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware, die ihm übereignet wurde, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten
uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der
neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt ist.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Firmensitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist der Ort unseres Firmensitzes. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
SCREEN AND MORE, September
2019